Von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Flugbetrieb, Flugunfallanalyse sowie Betriebsunterbrechungsschäden bei Flugzeugen.
Fachgebiete
Flugbetriebliche Fragen, Schäden an Luftfahrzeugen Flugunfallanalyse, Kostenstruktur, Nutzungsausfall
Staatsanwaltschaften, Versicherungsunternehmen, Luftfahrtunternehmen, Flugzeug-Eigentümer, Piloten oder Geschädigte nach Flugzeugunfällen.
Flugbetriebliche Fragen
Stefan Hinners ist der Ansprechpartner als Luftfahrt-Sachverständiger, wenn es um flugbetriebliche Fragen geht, also Fragen der Flugdurchführung oder Flugplanung, z.B. im Zusammenhang mit Luftraumstruktur, Sperrgebieten, der Unterschreitung der Sicherheitsmindesthöhe, Allgemeinerlaubnissen, Ausnahmegenehmigungen oder der Flugdurchführungsplanung, Flugvorbereitung und Flugleistungsdaten von Flugzeugen.
Beispiel sind auch Gutachten für die Genehmigung von Landeplätzen oder Flugplätzen und von betrieblichen Verfahren. Windenergieanlagen
Ebenfalls eine flugbetriebliche Frage ist, ob wetterbedingte Verzögerungen oder Flugverspätungen aufgrund höherer Gewalt entstanden sind oder ob eine Landung aufgrund der objektiven flugbetrieblichen Gegebenheiten grundsätzlich möglich gewesen wäre.
Flugunfallanalyse
Nach einem Flugunfall stellt sich immer die Frage nach der Verantwortlichkeit. Oftmals wird ein Strafverfahren eingeleitet, bei Dritt- oder Passagierschäden stehen Regressansprüche im Raum, oftmals stellt sich die Frage, ob der Pilot den Flugunfall grob fahrlässig oder nur fahrlässig verursacht hat. Diese Einschätzung muss letztlich ein Gericht treffen, genauso wie die Frage, ob und in welchem Maße der Pilot fehlerhaft gehandelt hat. Dafür ist aber entscheidend, daß zunächst einmal ein Luftfahrtsachverständiger vollständig aufklärt, was genau geschehen ist. Ein Flugunfall hat meistens eine Vielzahl von Ursachen und meistens wurde nicht nur ein Fehler gemacht, oftmals fließen auch technische Ursache oder Gegebenheiten mit ein. Nur wenn man diese Hintergründe aufarbeitet, kann der Verschuldensmaßstab beurteilt werden.
Stefan Hinners bearbeitet seit vielen Jahren Flugunfälle als Luftfahrtsachverständiger und seine sachverständigen Analysen haben in Strafverfahren die Grundlage für die Frage eines Verschuldens des Piloten klären können. Stefan Hinners bearbeitet seit mehr als zwei Jahrzehnten Flugunfälle und kann aufgrund seiner persönlichen Expertise aus tausenden von Flugstunden, 1000 Stunden Tätigkeit als Fluglehrer und Prüfer auf verschiedensten Mustern und verschiedensten Flugbedingungen sehr präzise einschätzen, was zu einem konkreten Schaden geführt hat.
Flugbetriebliche Gutachten für die Errichtung von Windkraftanlagen
Wenn Windenergieanlagen in der Nähe von Landeplätzen oder Flugplätzen errichtet werden sollen oder eine bestimmte Größe überschritten wird, wird im Genehmigungsverfahren ein Flugbetriebliches Gutachten erforderlich oder von der Genehmigungsbehörde gewünscht.
Aufgrund seiner umfassenden Expertise mit verschiedensten Arten des Luftverkehrs (Sichtflug, Instrumentenflug, verschiedenste Luftfahrzeugtypen wie UL-Flugzeugen, Hubschraubern, Strahlflugzeugen und Flugzeugen der Allgemeinen Luftfahrt) ist der Sachverständige Stefan Hinners prädestiniert, die unterschiedlichen Belange im Rahmen eines Gutachtens für das Genehmigungsverfahren auszuarbeiten.
Flugbetriebliche Gutachten im Rahmen vom Genehmigungsverfahren von Flugplätzen und Landeplätzen
Im Rahmen von Genehmigungsverfahren für Flugplätze/Landeplätze oder im Rahmen von Genehmigungsänderungen wird häufig in einigen Punkten eine Abweichung von ICAO-Vorgaben oder von den Vorgaben der NfL I 36/06 notwendig. Hier ist die Ausarbeitung im Rahmen eines flugbetrieblichen Gutachtens notwendig, inwieweit eine solche Abweichung Flugbetriebliche Belange tangiert, um so eine Entscheidungsgrundlage dafür zu geben, ob die Abweichung genehmigungsfähig ist oder nicht.
Ursachenanalyse für Schäden an Luftfahrzeugen
Ein Airbus A320 wird mit Frischwasser für Galley und Toiletten betankt und am Ende fließt Wasser aus der Toilette in das Avionik-Compartment. Technischer Defekt oder Fehlbedienung?
Kostenstruktur, Nutzungsausfall
Ein Flugzeug oder Hubschrauber ist aufgrund eines Flugunfalls ausgefallen - welcher Schaden ist dadurch entstanden? Wie berechnet man das überhaupt? Hier differieren die Vorstellungen des geschädigten Betreibers oftmals dramatisch mit den Vorstellungen des Schädigers bzw. seiner Versicherung. Dabei kann man einen Ausfallschaden sehr präzise, belastbar und für alle Beteiligten nachvollziehbar ermitteln.
Ein Luftfahrtsachverständiger, der in diesem Bereich Expertise hat, muss die Kostenstrukturen in einem Luftfahrtunternehmen genau kennen, er muss sich in der Wartung von Flugzeugen und den damit verbundenen Wartungskosten auskennen, er muss betriebswirtschaftliche Kenntnisse in Buchführung, Bilanzierung, Kosten- und Leistungsrechnung und Deckungsbeitragsrechnung haben, um die relevanten Zahlen ermitteln und bewerten zu können. Nur ein Luftfahrtsachverständiger mit detaillierten Kenntnissen in den Kostenstrukturen eines Luftfahrtunternehmens oder den Kosten im Betrieb von Luftfahrzeugen kann hier eine schlüssige Ausarbeitung erstellen, damit kein Streit oder gar Rechtsstreit über einen Ausfallschaden entsteht.
Selbst im Prozessverfahren, welches eigentlich nur mit detaillierten Darlegungen geführt werden kann, gehen die Vorstellungen der Parteien oftmals unüberbrückbar auseinander, so dass erst eine verobjektivierte Begutachtung durch einen Luftfahrtsachverständigen eine Basis für eine Einigung oder ein Urteil schaffen kann.
Stefan Hinners ist der Spezialist für Nutzungsausfall von Luftfahrzeugen und Kostenberechnung bei Betrieb von Luftfahrzeugen. Selbst Inhaber und Geschäftsführer eines Luftfahrtunternehmens kennt er die Kostenstruktur eines Luftfahrtunternehmens bis ins Detail und kann aufgrund seiner betriebswirtschaftlichen Expertise, seiner Kenntnis der Technik von Luftfahrzeugen und der Rechtskenntnisse aus 25 Jahren Anwaltstätigkeit Fragen im Rahmen betriebswirtschaftlicher Probleme wie z.B. Ausfallschäden oder Bewertungen von Flugbetrieb präzise beantworten.
ZUR PERSON
Stefan Hinners ist der Luftfahrtsachverständige, wenn es um Flugunfälle, flugbetriebliche Fragen und Nutzungsausfall bei Luftfahrzeugen geht.
Nach dem Abitur hat er 1981 das Studium der Betriebswirtschaft an der Universität Hamburg aufgenommen und ab dem Wintersemester 1983 in Form eines Doppelstudiums zusätzlich Rechtswissenschaften studiert.
1984 Vordiplom in Betriebswirtschaftslehre, 1991 das erste Staatsexamen, 1993 zweites Staatsexamen mit Prädikat und Zulassung als Rechtsanwalt
1989 Erwerb des PPL-A
1992 Erwerb des CPL (Berufspilotenlizenz) und der Instrumentenflugberechtigung
seit 1993 Aufbau des Luftfahrtunternehmens Canair, dort Inhaber, Geschäftsführer, Flugbetriebsleiter, später auch Geschäftsführer und Flugbetriebsleiter der Flugschule Airborne in Hamburg.
1993 Fluglehrer Berechtigung PPL-A
seit 1995 Referent und Dozent für Luftrecht und Flugsicherheit für diverse Institutionen deutschlandweit
1996 Hubschrauberlizenz PPL-E
1998 Berechtigung (PA 23-44), später für Mehrmotorige Flugzeuge (MEP)
2001 anerkannter fliegerischer Sachverständiger des Luftfahrtbundesamtes für einmotorige, mehrmotorige Maschinen und Instrumentenflug
2003 Fluglehrer für CPL
seit 2004 Tätigkeit als Flugprüfer für Lizenzverlängerungen
2005 Musterberechtigung für den Business Jet Cessna C 525
2015 Lizenz als Luftsportgeräteführer und Fluglehrer für Luftsportgeräte
07.11.2020 Von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Flugbetrieb, Flugunfall Analyse sowie Betriebsunterbrechungsschäden bei Flugzeugen
Gesamtflugerfahrung über 3750 Stunden auf einmotorigen Flugzeugen, mehrmotorigen Flugzeugen, Hubschraubern, Jet, Leichtflugzeugen.
Nähere Informationen zur Person finden Sie unter www.hinners.de
Öffentliche Bestellung und Vereidigung eines Sachverständigen
Stefan Hinners ist ein von der Handelskammer Hamburg öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Flugbetrieb, Flugunfallanalyse sowie Betriebsunterbrechungsschäden bei Flugzeugen
Die öffentliche Bestellung eines Sachverständigen hat folgenden Hintergrund:
Oftmals werden Prozesse letztendlich durch Sachverständige entschieden. Dies klingt im ersten Moment vielleicht befremdlich, man stelle sich aber einfach einmal einen Verkehrsunfall vor, bei dem um Verschulden gestritten wird.
Der Beklagte behauptet, die schweren Verletzungen des Klägers seien darauf zurückzuführen, dass er mit weit überhöhter Geschwindigkeit gefahren sei. Das Unfallrekonstruktionsgutachten des Sachverständigen wird insoweit Prozessentscheidend sein. Wenn dieser die Behauptung bestätigt, geht dies zu Lasten des Klägers, erklärt der Sachverständige, dass keine überhöhte Geschwindigkeit nachweisbar ist, gewinnt der Kläger.
Dies ist in der Mehrzahl der Fälle in Schadensfällen des Luftverkehrs ebenso. Der Richter kennt keine flugbetrieblichen Verfahren, kennt die Pflichten nicht und kann nicht beurteilen, wodurch ein Flugunfall entstanden ist.
Um sicherzustellen, dass Urteile auf möglichst weitgehend gesicherte Erkenntnisse gestützt werden, hat man das System der öffentlichen Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen installiert. Die Industrie- und Handelskammern haben den gesetzlichen Auftrag erhalten, besonders qualifizierte Sachverständige zu bestellen. Diese haben daraufhin ein System entwickelt, nach der Sachverständige mit einem besonders hohem Sachverstand einen Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung stellen können, worauf hin sie ein Bestellungsverfahren durchlaufen, indem sie eine erheblich über die Sachkenntnis eines normalen Berufsträgers hinausgehende Sachkunde nachweisen müssen. Weiter werden bereits erstellte Gutachten auf die besondere Qualität hin begutachtet und die Fähigkeiten des Sachverständigen werden im Rahmen einer mündlichen Prüfung vor Prüfern überprüft.
Dadurch soll eine besondere Qualität erreicht werden. Entsprechend ist geregelt, dass die Gerichte, wenn sie einen Sachverständigen auswählen, einen öffentlich bestellten und vereidigten Gutachter auswählen sollen, außer, ein solcher ist in dem Fachgebiet nicht bestellt (§ 404 Abs. 3 ZPO).
Die Bezeichnung als öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger ist ebenso wie die Bezeichnung als Arzt, Rechtsanwalt oder Steuerberater zudem durch § 132 a StGB strafrechtlich geschützt.
Noch ein Hinweis zur Bundesanstalt für Flugunfalluntersuchung:
Die Bundesanstalt für Flugunfalluntersuchung untersucht Flugunfälle nur mit dem Untersuchungsziel, nach Möglichkeit die Ursachen für Flugunfälle mit dem Ziel aufzuklären, künftige Unfälle zu verhüten. (§ 3 FLUUG 7 Flugunfall- Untersuchungs-Gesetz) Der Untersuchungsauftrag der BFU ist, künftige Flugunfälle zu vermeiden. Beteiligte sollen sich ohne Angst vor Strafverfolgung oder zivilrechtliche Haftung äußern können. Die BFU gibt deshalb nur sehr begrenzt Akteneinsicht und stellt insbesondere keine Schuldfrage fest. Insoweit gibt die BFU aufgrund ihres gesetzlichen Auftrages in Zivil- und Strafprozessen keine Hilfestellung.
Service/Links
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1. Einsatz von Social-Media-Plug-ins
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2. AddThis-Bookmarking (1) Unsere Webseiten enthalten zudem AddThis-Plug-ins. Diese Plug-ins ermöglichen Ihnen das Setzen von Bookmarks bzw. das Teilen von interessanten Inhalten mit anderen Nutzern. Über die Plug-ins bieten wir Ihnen die Möglichkeit, mit den sozialen Netzwerken und anderen Nutzern zu interagieren, so dass wir unser Angebot verbessern und für Sie als Nutzer interessanter ausgestalten können. Rechtsgrundlage für die Nutzung der Plug-ins ist Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DS-GVO. (2) Über diese Plug-ins baut Ihr Internetbrowser eine direkte Verbindung mit den Servern von AddThis und gegebenenfalls dem gewählten sozialen Netzwerk- oder Bookmarking-Dienst auf. Die Empfänger erhalten die Information, dass Sie die entsprechende Website unseres Online-Angebots aufgerufen haben und die unter § 3 dieser Erklärung genannten Daten. Diese Informationen werden auf den Servern von AddThis in den USA verarbeitet. [Wir haben Standarddatenschutzklauseln mit AddThis abgeschlossen.]. Wenn Sie Inhalte auf unserer Webseite an soziale Netzwerke oder Bookmarking-Dienste senden, kann eine Verbindung zwischen dem Besuch unserer Webseite und Ihrem Nutzerprofil bei dem entsprechenden Netzwerk hergestellt werden. Wir haben weder Einfluss auf die erhobenen Daten und Datenverarbeitungsvorgänge, noch sind uns der volle Umfang der Datenerhebung, die Zwecke der Verarbeitung, die Speicherfristen bekannt. Auch zur Löschung der erhobenen Daten durch den Plug-in-Anbieter liegen uns keine Informationen vor. (3) Der Plug-in-Anbieter speichert diese Daten als Nutzungsprofile und nutzt diese für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Website. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung von bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an den jeweiligen Plug-in-Anbieter richten müssen. (4) Wenn Sie nicht an diesem Verfahren teilnehmen möchten, können Sie der Datenerhebung und -speicherung jederzeit durch Setzen eines Opt-out-Cookies mit Wirkung für die Zukunft widersprechen: http://www.addthis.com/privacy/opt-out. Alternativ können Sie Ihren Browser so einstellen, dass er das Setzen eines Cookies verhindert. (5) Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch den Plug-in-Anbieter sowie weitere Informationen zu Ihren diesbezüglichen Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre erhalten Sie bei: AddThis LLC, 1595 Spring Hill Road, Sweet 300, Vienna, VA 22182, USA, www.addthis.com/privacy.
3. Einbindung von YouTube-Videos (1) Sofern wir YouTube-Videos in unser Online-Angebot einbinden, die auf http://www.YouTube.com gespeichert sind und von unserer Website aus direkt abspielbar sind, gilt folgendes: [Diese sind alle im „erweiterten Datenschutz-Modus“ eingebunden, d. h. dass keine Daten über Sie als Nutzer an YouTube übertragen werden, wenn Sie die Videos nicht abspielen. Erst wenn Sie die Videos abspielen, werden die in Absatz 2 genannten Daten übertragen. Auf diese Datenübertragung haben wir keinen Einfluss.] (2) Durch den Besuch auf der Website erhält YouTube die Information, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Website aufgerufen haben. Zudem werden die unter § 3 dieser Erklärung genannten Daten übermittelt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob YouTube ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob kein Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet. Wenn Sie die Zuordnung mit Ihrem Profil bei YouTube nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. YouTube speichert Ihre Daten als Nutzungsprofile und nutzt sie für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Website. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung von bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an YouTube richten müssen. (3) Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch YouTube erhalten Sie in der Datenschutzerklärung. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu Ihren Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre: https://www.google.de/intl/de/policies/privacy. Google verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auch in den USA und hat sich dem EU-US-Privacy-Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.
4. Einbindung von Google Maps (1) Auf unserer Webseite nutzen wir das Angebot von Google Maps. Dadurch können wir Ihnen interaktive Karten direkt in der Website anzeigen und ermöglichen Ihnen die komfortable Nutzung der Karten-Funktion. (2) Durch den Besuch auf der Website erhält Google die Information, dass Sie die entsprechende Unterseite unserer Website aufgerufen haben. Zudem werden die unter § 3 dieser Erklärung genannten Daten übermittelt. Dies erfolgt unabhängig davon, ob Google ein Nutzerkonto bereitstellt, über das Sie eingeloggt sind, oder ob kein Nutzerkonto besteht. Wenn Sie bei Google eingeloggt sind, werden Ihre Daten direkt Ihrem Konto zugeordnet. Wenn Sie die Zuordnung mit Ihrem Profil bei Google nicht wünschen, müssen Sie sich vor Aktivierung des Buttons ausloggen. Google speichert Ihre Daten als Nutzungsprofile und nutzt sie für Zwecke der Werbung, Marktforschung und/oder bedarfsgerechten Gestaltung seiner Website. Eine solche Auswertung erfolgt insbesondere (selbst für nicht eingeloggte Nutzer) zur Erbringung von bedarfsgerechter Werbung und um andere Nutzer des sozialen Netzwerks über Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu informieren. Ihnen steht ein Widerspruchsrecht zu gegen die Bildung dieser Nutzerprofile, wobei Sie sich zur Ausübung dessen an Google richten müssen. (3) Weitere Informationen zu Zweck und Umfang der Datenerhebung und ihrer Verarbeitung durch den Plug-in-Anbieter erhalten Sie in den Datenschutzerklärungen des Anbieters. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen zu Ihren diesbezüglichen Rechten und Einstellungsmöglichkeiten zum Schutze Ihrer Privatsphäre: http://www.google.de/intl/de/policies/privacy. Google verarbeitet Ihre personenbezogenen Daten auch in den USA und hat sich dem EU-US Privacy Shield unterworfen, https://www.privacyshield.gov/EU-US-Framework.
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Allgemeine Gescchäftsbedingungen für Warenanlieferungen und Arbeiten an Luftfahrtgeräten der ACG Air-Craft GmbH Otto-Lilienthal-Str. 1, 35108 Allendorf
§1 Geltung der Bedingungen
Für sämtliche Vertragsbeziehungen im Zusammenhang mit Warenlieferungen, Flugzeuglieferungen und der Ausführung von Arbeiten an Luftfahrzeugen und Zubehör zwischen der Firma ACG Air-Craft GmbH (nachfolgend „ACG“) und dem Auftraggeber gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Diese gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Auftraggebers werden nicht anerkannt, es sei denn, ACG hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die AGB ACGs gelten auch dann, wenn ACG in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen AGB abweichender Bedingungen des Auftraggebers die Lieferung an den Auftraggeber vorbehaltlos ausführt. Alle Vereinbarungen, die zwischen ACG und dem Auftraggeber getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen.
§2 Angebot und Vertragsschluss
Die Angebote ACGs sind freibleibend und unverbindlich. Ist der Auftrag oder die Bestellung des Auftraggebers als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so kann ACG das Angebot innerhalb von 2 Wochen annehmen. Annahmeerklärungen, sämtliche Bestellungen und sonstige mündliche Vereinbarungen bedürfen zur Rechtswirksamkeit der schriftlichen Bestätigung ACGs. Aufträge und Bestellungen des Auftraggebers sind für ihn bindende Angebote. Sofern ein Auftrag erteilt wird, ist dieses stets ein entgeltlicher Auftrag. Wenn eine Gewährleistungsarbeit gewünscht wird, muss dieses vor Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Zeichnungen, Abbildungen, Maße, Gewichte oder sonstige Leistungsdaten auf denen der Auftrag basiert sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. ACG ist berechtigt, die Arbeiten, die Gegenstand der Beauftragung sind, auch durch einen beauftragten Dritten durchführen zu lassen. Sofern dies zusätzliche Kosten verursacht, ist die vorherige Einwilligung des Auftraggebers einzuholen.
§3 Preise
Die Preise ACGs verstehen sich, falls nicht anders vereinbart, EXW (Incoterms 2000) ab Bahnhofstr. 23, 88459 Tannheim zuzüglich Verpackung und Fracht. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist in den Preisen nicht eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen. Kostenvoranschläge sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn, dass diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Leistungen von ACG sind nach Rechnungsstellung unverzüglich zu bezahlen. Werkleistungen sind mit übergabe des Werkes bar zu begleichen. Sofern ACG Werkleistungen mit einem Wert von mehr als € 2.000 ausführt, ist ACG berechtigt, eine Abschlagszahlung in Höhe der jeweils ausgeführten Arbeit zu verlangen. Bei einem Kauf von Teilen im Wert von mehr als € 2.000,00 ist ACG berechtigt, Vorkasse zu verlangen.
Ein Skonto darf nur abgezogen werden, wenn dieses bei Auftragsvergabe konkret und schriftlich vereinbart worden ist. Eine Aufrechnung ist den Vertragspartnern nur gestattet, wenn die Forderung, mit der aufgerechnet werden soll, rechtskräftig festgestellt oder anerkannt ist. Hat der Auftraggeber eine regelmäßige Kontrolle oder eine Jahresnachprüfung in Auftrag gegeben, so beauftragt er damit gleichzeitig die Behebung der im Rahmen der Kontrolle oder der Jahresnachprüfung festgestellten Beanstandungen. Sofern die Kosten für die Behebung der Beanstandungen mehr als zusätzliche 30 % der für die Kontrolle veranschlagten Kosten ausmachen, so ist vor Durchführung der Arbeiten das Einverständnis des Auftraggebers einzuholen.
§ 4 Liefer- und Leistungszeit
Liefertermine oder -fristen bzw. Leistungstermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
Wird die Lieferung oder Leistung durch Umstände, die ACG nicht zu vertreten hat, insbesondere beispielsweise durch Vorkommnisse höherer Gewalt, wie z.B. Verkehrsstörungen, wetterbedingte Verzögerungen, Streik, Brand, Wasserschäden, Stromsperrungen, Betriebsstörungen, behördliche Maßnahmen, Aussperrung, Verzögerungen wegen behördlicher Auflagen oder behördlicher Genehmigungen, Nichtverfügbarkeit von Ersatzteilen oder Lieferverzögerungen durch den Hersteller oder Zulieferer, soweit die Teile auch anderweitig nicht beschaffbar sind oder anderer unabwendbarer Ereignisse ganz oder teilweise verzögert, so ist ACG auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen berechtigt, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit zu verlängern oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass das Ersatzteil beschaffbar oder die Verzögerung vermeidbar ist oder war. Wenn die Behinderung länger als drei Monate dauert, ist der Auftraggeber, nach angemessener Nachfristsetzung, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten.
Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen ACGs setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, so ist ACG berechtigt, Ersatz des ihm entstehenden Schadens zu verlangen; mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Auftraggeber über.
§5 Auftragsstornierung, Auftragsänderung
In allen Fällen, in denen es durch ein Verschulden des Auftraggebers nicht zur Fertigstellung oder Lieferung des Liefergegenstandes kommt, hat der Auftraggeber die vereinbarte Vergütung zu entrichten. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber den Umfang des Auftrages nach Empfang der Auftragsbestätigung reduziert. ACG muss sich in diesem Fall jedoch dasjenige anrechnen lassen, was ACG in diesem Fall an Aufwendungen erspart, durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Bei Ersatzteilverkäufen ist eine Rücknahme der Ersatzteile ausgeschlossen, außer dieses wird zwischen den Parteien konkret schriftlich vereinbart. Bei einer solchen vereinbarten Rücknahme hat ACG Anspruch auf 22 % des Auftragswertes sowie auf Erstattung der Versand- und Verpackungskosten für den Rücktransport zum Hersteller bzw. Unterlieferant.
Zusatzaufträge sowie änderungen des Leistungsumfangs vor bzw. während der Herstellungsphase sind von dem Auftraggeber gesondert zu erteilen. änderungs- bzw. Zusatzaufträge sind in den Preisangaben der Auftragsbestätigung bzw. des Angebotes seitens ACGs nicht enthalten und besonders zu vergüten. Als Zusatzleistungen in diesem Sinne gelten insbesondere diejenigen Leistungen, die zur Anpassung des Liefergegenstandes an die normale Spezifikation des Liefergegenstandes, also insbesondere die der Zulassung entsprechende Form, notwendig sind. Gleiches gilt, wenn eine Abweichung eines Flugzeuges oder Bauteils von der vertraglich vereinbarten oder im Allgemeinen zu erwartenden Beschaffenheit vorliegt, die die Durchführung der Arbeiten aufwendiger oder umfangreicher macht. Auch in diesem Fall ist der Mehraufwand vom Auftraggeber zu vergüten. ACG ist zu Teillieferungen und Teilleistungen sowie deren sofortiger Berechnung an den Auftraggeber jederzeit berechtigt. Der Auftrag des Auftraggebers umfasst auch die Ermächtigung, Probeflüge, Motorprobeläufe oder sonstige zur überprüfung des Auftragsgegenstandes notwendige Maßnahmen durchzuführen. Die Kosten und Nebenkosten, also insbesondere die Lohnkosten für Piloten und Prüfer sowie Lande-, Airway- und Eurocontrol-Gebühren sind vom Kunden zu tragen.
§ 6 Abnahme
Auf Verlangen ACGs ist der Auftraggeber zu einer förmlichen Abnahme verpflichtet. Die Entgegennahme des Flugzeuges und die Durchführung des ersten Fluges nach der Wartung stellt eine förmliche mangel- und rügefreie Abnahme dar, wenn der Kunde nicht nach dem ersten Flug nach übernahme Mängel schriftlich und konkret rügt.
Der Auftraggeber kommt mit der Abnahme des Auftragsgegenstandes in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 1 Woche, nachdem ihm die Fertigstellung mitgeteilt wurde und ihm die vorläufige oder endgültige Rechnung zugegangen ist, den Auftragsgegenstand entgegen nimmt. Die Kosten für Mehraufwendungen (Aufbewahrungs- und Abstellkosten) während des Annahmeverzuges trägt der Auftraggeber. Nimmt der Auftraggeber bei einer Warenlieferung den Auftragsgegenstand nicht ab, so ist ACG berechtigt, wahlweise Erfüllung oder nach Abmahnung und Fristsetzung Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. ACG ist berechtigt, den tatsächlichen Schaden in Rechnung zu stellen oder einen pauschalierten Schadensersatz in Höhe von 25 % des Bestellwertes. In diesem Fall ist der Auftraggeber berechtigt, ACG nachzuweisen, dass der tatsächliche Schaden geringer ist, in diesem Fall ist nur der geringere Schaden zu zahlen.
§7 Gefahrübergang, Versicherung
Die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung des Liefergegenstandes geht auf den Auftraggeber über, sobald die Abnahme des Werkleistung erfolgt ist bzw. sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager ACGs verlassen hat. Ist eine Holschuld vereinbart geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft durch ACG auf den Auftraggeber über. ACG haftet nicht für das Abhandenkommen von Gegenständen, die sich im zur Wartung übergebenen Luftfahrzeug befinden. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Wertsachen vor der übergabe an ACG aus dem Luftfahrzeug zu entfernen. ACG haftet nur für eine schuldhafte Beschädigung oder Zerstörung ihr im Rahmen der Wartung übergebener Luftfahrzeuge oder Gerätschaften. Eine Haftung ohne Verschulden ist ausgeschlossen.
§8 Gewährleistung für Verbraucher
Ist der Auftraggeber Verbraucher (dies ist der Fall, wenn er eine natürliche Person ist, die den Auftrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann), dann beträgt die Gewährleistungsfrist bei Lieferung von Neuware 2 Jahre, bei Lieferung von Gebrauchtteilen 1 Jahr.
Die Gewährleistung für die Ausführung von Werkaufträgen beträgt ein Jahr.
§9 Gewährleistung für Unternehmer
Ist der Auftraggeber nicht Verbraucher, so beträgt die Gewährleistungsfrist für Neuware 1 Jahr, für Gebrauchtware wird die Gewährleistung ausgeschlossen. Für die Ausführung von Werkaufträgen gilt eine Verjährungsfrist von einem Jahr, beginnend mit der Abnahme des Werkes. Ist der Auftraggeber Kaufmann, obliegt ihm für alle Lieferungen und Leistungen ACGs eine Untersuchungs- und Rügepflicht nach § 377 HGB. Bei Abschluss eines Werkvertrages findet § 377 HGB analoge Anwendung. Der Auftraggeber hat nach Gefahrübergang bzw. Abnahme des Produktes dieses unverzüglich auf seine Funktionsfähigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung ACG unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 7 Tagen, schriftlich in nachvollziehbarer und konkreter Form anzuzeigen.
§10 Ergänzende Regeln für Unternehmer und Verbraucher
Sofern ein Mangel auftritt, ist der Auftraggeber verpflichtet, ACG sämtliche Informationen und nachprüfbare Unterlagen zur Verfügung zu stellen, die für die Mangelfeststellung erforderlich sind. Kann bei einer überprüfung der Mangel nicht festgestellt werden, so trägt der Auftraggeber die Kosten der Prüfung. Im Fall des Vorliegens eines Mangels ist ACG berechtigt, nach seiner Wahl zunächst den dreimaligen Versuch der Nachbesserung oder Neulieferung (Nacherfüllung) zu unternehmen. Sofern die Nacherfüllung scheitert, bleiben dem Auftraggeber nach Fristsetzung seine Rechte aus § 437 Ziffer 2 und 3 BGB vorbehalten. Die Fristsetzung zur Nachbesserung hat schriftlich zu erfolgen; die Frist muss mindestens 14 Werktage betragen. Im Fall der Mangelbeseitigung ist ACG verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Leistung bzw. das Produkt zu einem anderen Ort als dem Erfüllungsort verbracht wurde. Der Auftraggeber ist zur Schadenminimierung verpflichtet.
Steht dem Auftraggeber ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so entfällt die Pflicht zum Wertersatz nach § 346 Abs. 3 Ziffer 3 BGB nur, wenn der Auftraggeber die Sorgfalt eines gewissenhaften Geschäftsmannes beachtet hat. Das Recht ACGs zur Nacherfüllung entfällt erst mit Leistung des Schadensersatzes, selbst wenn der Auftraggeber es zuvor bereits verlangt hat. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen ACGs nicht befolgt, änderungen an den Produkten vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Auftraggeber eine entsprechende substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
§11 Eigentumsvorbehalt
ACG behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand sowie an den eingebauten oder anderweitig gelieferten Bauteilen bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber vor. Bei Werkaufträgen steht ACG ein Werkunternehmerpfandrecht zu, die Herausgabe des Flugzeuges bzw. des Werkes erfolgt Zug um Zug gegen Bezahlung. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ACG berechtigt, die Herausgabe des Liefergegenstandes zu verlangen. Das Werkunternehmerpfandrecht entsteht bei jeder übergabe des Flugzeuges an ACG neu.
Ist der Auftraggeber Unternehmer, ist er berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt ACG jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) seiner Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob der Liefergegenstand nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. ACG ermächtigt den Auftraggeber widerruflich, die an ACG abgetretenen Forderungen für deren Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Die Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Sache durch den Auftraggeber wird stets für ACG vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, ACG nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt ACG das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, ACG nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, erwirbt ACG Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung.
Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Auftraggebers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Auftraggeber das anteilmäßige Miteigentum an der neuen Sache auf ACG überträgt. Das Allein- oder Miteigentum verwahrt der Auftraggeber für ACG unentgeltlich. ACG verpflichtet sich, die ACG zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Auftraggebers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die ACG aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, um mehr als 10% übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt ACG. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Auftraggeber auf das Eigentum ACGs hinweisen und ACG unverzüglich benachrichtigen, damit ACG die Eigentumsrechte durchsetzen kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, ACG die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Auftraggeber.
§12 Zahlung
Die Rechnungen ACGs sind sofort fällig. Sofern nichts anderes vereinbart ist, hat eine Barzahlung bei Abholung zu erfolgen. Sofern eine Bestellung in Teillieferungen geliefert wird, so hat eine Bezahlung der Teillieferung zu erfolgen, eine Zurückbehaltung mit der Begründung, dass ein anderes Bauteil noch nicht mitgeliefert ist, ist ausgeschlossen. Im Falle einer Lieferung ins Ausland ist ACG berechtigt, von dem Auftraggeber zum Zwecke der Besicherung seiner Zahlungsansprüche die übergabe einer unbefristeten, selbstschuldnerischen, unwiderruflichen Bürgschaft nach deutschem Recht einer anerkannten Großbank in Höhe des Bestellwertes (zzgl. Verpackungs- und Transportkosten) des Liefergegenstandes zu verlangen. Der Auftraggeber gerät auch ohne dass es einer Mahnung bedarf in Zahlungsverzug, sofern er nicht innerhalb einer Woche nach Zugang der Rechnung den Rechnungsbetrag vollständig beglichen hat. Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist ACG berechtigt, ab dem betreffenden Zeitpunkt Zinsen in Höhe von 12 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank als Schadensersatz zu verlangen. Die Zinsen sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Auftraggeber einen geringeren Zinsschaden nachweist; der Nachweis eines höheren Schadens bleibt ACG vorbehalten. Mindestens aber hat ACG Anspruch auf den gesetzlichen Zinssatz. ACG hat das Recht, ab der 2. Mahnung Mahnkosten von €10 pro Mahnung zu verlangen. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungspflicht aufgrund dieser Vereinbarung nicht innerhalb von einer Kalenderwoche nach, ist ACG berechtigt, die Weiterarbeit einzustellen. Dadurch bedingte Verzögerungen verschieben entsprechend etwaige Liefertermine. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von ACG anerkannt sind.
§13 Haftungsbeschränkung
Schadensersatzansprüche - gleich aus welchem Rechtsgrund - sind sowohl gegen ACG als auch gegen deren Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Soweit ACG keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadensersatzhaftung auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. In jedem Fall bleiben unberührt eine Haftung ACGs für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit, eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz und sonstige Ansprüche aus Produzentenhaftung sowie bei übernahme einer Garantie durch ACG. Beruft sich der Auftraggeber auf die übernahme einer Garantie, so trägt er für das Vorliegen eines Garantiefalles die Beweislast. Unberührt bleibt ebenfalls eine Haftung ACGs für die schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, einer sog. Kardinalspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages ermöglicht; in diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
ACG ist berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen abzutreten.
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen ACG und Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
Soweit der Auftraggeber Vollkaufmann i. S. des Handelsgesetzbuchs, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz ACGs ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.